Rechtsprechung
VG Schwerin, 09.02.2011 - 8 A 527/06 |
Verfahrensgang
- BGH, 18.06.1964 - VII ZR 152/62
- VG Schwerin, 09.02.2011 - 8 A 527/06
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2011 - 1 O 45/11
Wird zitiert von ... (2)
- VG Schwerin, 04.12.2014 - 4 A 1826/11
Schmutzwassergebühren, hier: fehlende Kostengrundentscheidung im früheren …
Unter zuvor vertauschten Rollen hatte sich Folgendes zugetragen: Der anwaltlich vertretene Beklagte hatte mit der Klage 8 A 527/06 einen gebührenrechtlichen Bescheid des anwaltlich vertretenen Klägers bzw. dessen Behörde, des damaligen Verbandsvorstehers, vom 1. Dezember 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 hinsichtlich der darin festgesetzten Schmutzwassergebühren angefochten.festzustellen, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens 8 A 527/06 zu tragen hat.
Es gibt keinen Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in der Sache 8 A 527/06 zu tragen hat.
Im maßgeblichen Einstellungsbeschluss des Einzelrichters der 8. Kammer im Hinblick auf das nach Klagerücknahme beendete Verfahren 8 A 527/06 vom 17. Dezember 2010 fehlte diese Kostengrundentscheidung.
Aber auch das Recht gibt dem Kläger keinen solchen Anspruch auf die begehrte entsprechende Feststellung, dass der Beklagte die Kosten des vorausgegangenen Rechtsstreits 8 A 527/06 zu tragen hat.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2011 - 1 O 45/11
Berichtigung eines Einstellungsbeschlusses ohne Kostenentscheidung
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 09. Februar 2011 - 8 A 527/06 - aufgehoben.